Präambel
Geltung unserer Bedingungen und allgemeine Bestimmungen. Es gelten jeweils die deutschen Fassungen.
1. Alle unsere Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Bedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen.
2. Von diesen Allgemeinen Bedingungen abweichende oder sie ergänzende Bedingungen unseres Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder der Kunde erklärt, nur zu seinen Bedingungen den Auftrag erteilen zu wollen.
3. Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Bedingungen bedürfen für ihre Einbeziehung in den Vertrag unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Dies gilt auch für eine Vereinbarung über die Nichteinhaltung der Schriftform.
Haben wir Änderungen unserer Allgemeinen Bedingungen zugestimmt oder die Bedingungen des Kunden anerkannt, so bleiben diejenigen Einzelbestimmungen unserer Allgemeinen Bedingungen wirksam, die durch die Änderungen oder die Bedingungen des Kunden nicht abweichend definiert werden, so dass in allen nicht ausdrücklich anders geregelten Fällen unsere vorliegenden Allgemeinen Bedingungen ihre Wirksamkeit behalten. Werden für bestimmte Aufträge besondere Bedingungen vereinbart, so gelten unsere Allgemeinen Bedingungen nachrangig und ergänzend.
§ 1
Vertragslaufzeit, Kündigung
1. Das Mietverhältnis beginnt mit dem im Mietvertrag aufgeführten Vertragsbeginn oder mit dem Absendetag (siehe auch § 2, Ziffer 1) oder bei fehlender Versandverfügung mit dem Bereitstellungstag des Wagens.
2. Das Mietverhältnis endet mit dem Tage der Rückstellung, aber nicht vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer.
3. Das Mietverhältnis bedarf der schriftlichen Kündigung, jedoch frühestens zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit.
4. Die Kündigung ist nur zum Schluss eines Kalendermonats gem. Ziffer 3 möglich, auch wenn die Laufzeit des Vertrages innerhalb eines Kalendermonats beginnt. Falls keine fristgemäße Kündigung erfolgt, verlängert sich das Mietverhältnis jeweils um die zuletzt vereinbarte Mietdauer, längstens jedoch um ein Jahr, sofern nichts anderes vereinbart wird.
§ 2
Berechnung und Zahlung
1. Die Mietberechnung beginnt mit dem Absendetag des Wagens gemäß Frachtbriefstempel des Absendebahnhofs bzw. mit dem Bereitstellungstag und endet mit dem Ablauf der Mietdauer gemäß § 1 und § 8, bei verspäteter Rückgabe jedoch nicht vor dem Tage des Eintreffens auf dem Rückstellungsbahnhof gemäß Frachtbriefstempel.
2. Die Miete versteht sich zuzüglich Mehrwertsteuer, Quellensteuer, Zoll oder andere direkte oder indirekte Steuern und Abgaben (z.B. etwaige behördlich festgesetzte Mietvertragsgebühren). Solche im Rahmen der Vermietung eventuell entstehenden Kosten gehen sämtlich zu Lasten des Mieters. Sofern der Vermieter aufgrund einer Quellensteuer oder ähnlicher Kosten weniger als die vereinbarte Miete erhält, verpflichtet sich der Mieter zur Zahlung des entsprechenden Differenzbetrages. Die Miete wurde auf der Grundlage einer Laufleistung von maximal 50.000 km im Kalenderjahr ermittelt. Sollte die reale jährliche Laufleistung diesen Wert übersteigen, so ist der Halter hiervon in Kenntnis zu setzen. Der Halter behält sich das Recht vor, bei erhöhten Reparatur- und Instandhaltungskosten, Wertminderung durch höhere Laufleistung, gegebenenfalls eine außerordentliche Mietanpassung vorzunehmen.
3. Die Miete wird für jedes Kalendervierteljahr im Voraus berechnet. Bei Vermietungen auf unbestimmte Zeit wird die Miete monatlich im Voraus berechnet.
4. Die Miete ist zur Mitte des jeweiligen Quartals, bei monatlicher Berechnung zur Mitte des jeweiligen Monats fällig.
5. Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 3
Eignung, Zustand und Betrieb
1. Der Vermieter hat den Wagen in ordnungsgemäßem Zustand abzusenden.
2. Es ist Sache des Mieters, sich von dem einwandfreien Zustand des Wagens, von der Sauberkeit im Behälter und von der Eignung für seine Zwecke zu überzeugen. Etwaige Mängel müssen vom Mieter innerhalb einer Woche nach Erhalt des Wagens angezeigt werden. Wenn keine Meldungen oder Vorbehalte innerhalb einer Woche gemacht wurden, wird der Wagen als vom Vermieter in gutem Zustand beigestellt angesehen. Bei berechtigten Mängeln kann der Vermieter einen Ersatzwagen stellen.
3. Jeder Kesselwagen ist durch eine benannte Stelle zugelassen und entspricht den internationalen Bestimmungen.
4. Der Mieter ist zur Beachtung insbesondere der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE), der
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) sowie der Bedingungen des AVV in den jeweils gültigen Fassungen verpflichtet, auch soweit sie den Vermieter, der dem AVV beigetreten und Halter des Wagens im Sinne des AVV ist, betreffen. Insbesondere übernimmt der Mieter die dem Halter aufgrund von Artikel 27.1 des AVV obliegende Haftung und stellt den Vermieter auch im Übrigen von jedweder durch den Einsatz bedingter, auch gesetzlicher Haftung frei. Der Mieter steht gegenüber dem Vermieter für die Einhaltung der Bestimmungen des AVV durch das verwendende EVU ein und stellt den Vermieter von jeglichen Nachteilen aus der Nichteinhaltung frei. Erforderlichenfalls trifft der Mieter mit dem verwendenden EVU ergänzende vertragliche Vereinbarungen, um die Einhaltung der Bestimmungen des AVV durch das EVU sicher zu stellen. Er hat insbesondere darauf zu achten, dass die Wagen auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften sowie ergänzender, ihm durch den Vermieter mitgeteilten Bestimmungen entsprechen. Abweichungen hat er dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Mieter ist verpflichtet, sich auch über sonstige für den Einsatz solcher Wagen erlassenen behördlichen Vorschriften fortlaufend zu informieren und sie genauestens zu beachten.
5. Kesselwagen dürfen keinesfalls unterheizt werden. Ablaufvorrichtungen und Heizeinrichtungen sind vor allem in den Wintermonaten frei von Flüssigkeiten zu halten.
6. Ohne schriftliche Genehmigung des Vermieters dürfen weder an dem Wagen selbst noch an seinen Kennzeichen und Anschriften Änderungen vorgenommen werden, es sei denn, dass sie von der Bahnverwaltung angeordnet werden. Im Falle einer bahnseitigen Anordnung ist dem Vermieter Mitteilung zu machen.
7. Unterlässt der Mieter die Mitteilung von Mängeln am Wagen oder an Kennzeichen und Anschriften, so haftet er dem Vermieter und Dritten gegenüber für etwaige sich hieraus ergebende Folgen und Kosten.
8. Soweit der Vermieter die Anbringung eigener Anschriften des Mieters am Wagen gestattet, hat der Mieter die Kosten für die Anbringung sowie für die Entfernung nach Beendigung des Mietverhältnisses zu tragen.
9. Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter die Laufleistung der von ihm angemieteten Kesselwagen und andere gem. AVV von den EVU’s an den Halter zu übermittelnde Daten mitzuteilen.
§ 4
Einsatz und Verfügungsrecht
1. Der Wagen steht während der Mietdauer zur alleinigen Verfügung des Mieters, darf von ihm jedoch nur für seine eigenen Transporte und zu dem aus dem Mietvertrag ersichtlichen Zweck verwendet werden.
2. Die Übergabe an nicht dem AVV beigetretene EVU und die Weitervermietung an Dritte sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters gestattet. Firmen, die rechtlich oder wirtschaftlich eng mit dem Mieter verbunden sind, werden in diesem Zusammenhang nicht als Dritte angesehen.
3. Der Mieter tritt hinsichtlich der Art. 9.3 und 14 AVV als Verfügungsberechtigter des Halters auf.
4. Ein Einsatz der Privatgüterwagen durch den Mieter erfolgt regelmäßig auf dem öffentlichen Schienennetz durch ein dem AVV beigetretenen EVU. Der Mieter verpflichtet die von Ihm eingesetzten EVU zur Einhaltung der Bedingungen der Anlage 9 zum AVV sowie zur Meldung der Laufleistung gem. Artikel 15.2 AVV. Sollte der Mieter die angemieteten Privatgüterwagen ausnahmsweise durch ein EVU, das nicht dem AVV beigetreten ist und/oder auf privaten Schienensträngen befördern lassen, ist er verpflichtet sicherzustellen, daß das jeweils befördernde EVU in Bezug auf Instandhaltung und Haftung, insbesondere auch nach Anlage 12 AVV den Vermieter so stellt, als wenn zu seinen Gunsten der AVV mit seinen Anlagen anwendbar wären. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, hat er für die dem Halter hierdurch entstehenden Nachteile einzustehen. Insbesondere hat er den Vermieter nach Maßgabe der vorgenannten Regelwerke von Ansprüchen Dritter freizustellen.
5. Der Vermieter ist berechtigt die Übergabe von Wagen an ein EVU zu untersagen.
6. Der Mieter ist in keinem Fall berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters mit dem verwendenden EVU Abweichungen von den Bestimmungen des AVV zu vereinbaren.
7. Dem Mieter steht ein Zurückbehaltungsrecht an dem Wagen nicht zu.
§ 5
Instandsetzung
1. Der Vermieter trägt die Kosten für die laufende Instandhaltung sowie für die regelmäßigen behördlich vorgeschriebenen Untersuchungen des Wagens.
2. Wird ein Wagen während der Mietdauer, gleichviel aus welchem Grunde, instand gesetzt oder sonst wie auf Anordnung eines EVU oder sonst einer Behörde vorübergehend aus dem Verkehr gezogen, so hat der Mieter für diese Zeit keinen Anspruch auf Fortfall oder Ermäßigung der Miete sowie auf Stellung von Ersatzwagen, es sei denn, dass der Vermieter die Unbenutzbarkeit verschuldet oder schuldhaft verlängert hat. .
3. Ist für die Instandsetzung sowie Untersuchung die Neutralisation bzw. Entspannung und Entgasung oder Infolge der Art oder Menge der Ladungsrückstände eine Reinigung des Kessels erforderlich, so hat der Mieter die Kosten hierfür zu tragen.
4. Die Werkstätten für die Durchführung von Instandsetzungen und Untersuchungen bestimmt der Vermieter. Der Mieter ist jedoch berechtigt, Wagen, die zu seinen Lasten oder zu Lasten des befördernden EVU instand gesetzt werden müssen, ohne vorherige Rücksprache mit dem Vermieter unter Beachtung von Art. 19.5 AVV einer Werkstätte zuzuführen.
§ 6
Frachten und Gebühren
Während der Mietdauer entstehende Frachten und andere im Zusammenhang mit der Beförderung und Abstellung des Wagens anfallende Gebühren gehen zu Lasten des Mieters.
§ 7
Beschädigung, Gefahrtragung und Verlust
1. Der Mieter trägt sowohl das Risiko für den Wagen selbst als auch für dessen ordnungsgemäßen Betrieb in ganz Europa. Er haftet für Verlust und Beschädigung des Wagens, gleichviel aus welchem Grunde, von der Bereitstellung bis zur Rückstellung in ordnungsgemäßem Zustand, ohne Rücksicht auf etwaige Erklärungen des Vermieters über die Eignung des Wagens für ein bestimmtes Ladegut.
2. Im Falle eines Verlustes ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter nach dessen Wahl einen gleichwertigen Ersatzwagen zu liefern oder einen entsprechenden Schadenersatz in Geld zu leisten. Der Mieter bleibt zur Zahlung des Mietzinses bis zum Ablauf des Vertrages verpflichtet, nach Ersatzleistung in Geld aber nur, wenn ihm vom Vermieter ein Ersatzwagen gestellt wird.
3. Im Falle einer Beschädigung hat der Mieter dem Vermieter die Kosten für die vollständige Wiederherstellung zu erstatten. Der Mietzins ist für die Zeit der Instandsetzung auch über die Vertragsdauer hinaus zu zahlen.
4. Der Mieter wird nur dann von seiner Haftung für Verlust und Beschädigung des Wagens frei, wenn nicht eigenes Verschulden vorliegt und wenn er den Vermieter vom Eintritt eines Schadensfalles unverzüglich benachrichtigt und ihm rechtzeitig alle erforderlichen Unterlagen (z. B. Schadensprotokoll gem. AVV Anlage 4) für die Geltendmachung seiner Ansprüche übermittelt. Verschulden Dritter, denen der Mieter den Wagen überlässt, und deren Erfüllungsgehilfen, hat er wie eigenes Verschulden zu vertreten. Ist der Mieter aufgrund der Bestimmungen des Abs. 1 in Anspruch genommen worden, so wird ihm seine Zahlung bei Leistung von dritter Seite zurückerstattet.
Die Bestimmungen über die Zahlung des Mietzinses gemäß Abs. 2. und 3. dieses Paragraphen bleiben unberührt.
5. Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter sämtliche von ihm eingesetzte EVU zu benennen, damit dieser seine Schadensersatzansprüche gem. Kapitel V des AVV geltend machen kann. Der Mieter haftet dem Vermieter gesamtschuldnerisch mit dem verwendenden EVU für Ansprüche des Halters auf Schadenersatz oder sonstige Zahlungen aus dem Verwendungsvertragsverhältnis, sofern das verwendende EVU diese innerhalb von 12 Monaten seit Fälligkeit nicht ausgeglichen hat oder sich innerhalb von 12 Monaten nach Schadenseintritt nicht feststellen lässt, von welchem verwendenden EVU ein Schaden an dem Wagen zu verantworten ist.
§ 8
Beendigung des Mietverhältnisses
1. Der Wagen ist an eine beim Vermieter zu erfragende Anschrift zurückzustellen.
2. Der Mieter hat den Wagen in ordnungsgemäßem Zustand, vollständig entleert und gereinigt sowie mit dem gleichen Sauberkeitsgrad wie bei Gestellung zurückzugeben.
3. Ist der Wagen für Produkte verwendet worden, deren Rückstände eine Beschädigung des Kessels herbeiführen können, insbesondere Säuren, so ist der Kessel vor Rückgabe zu neutralisieren.
4. Bei Beanstandungen nach der Rückgabe muss der Vermieter den Mieter innerhalb von 1 Monat zu gemeinsamer Schadensfeststellung auffordern. Kommt der Mieter nicht innerhalb 1 Woche dieser Aufforderung nach, so sind die Feststellungen des Vermieters oder seines Beauftragten auch für ihn verbindlich.
5. Muss der Wagen bei Rückgabe gereinigt oder instand gesetzt werden oder eine vorgeschriebene Untersuchung erhalten, so endet die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses mit der Beendigung der Arbeiten, jedoch nicht vor Ablauf des Vertrages.
6. Muss der Wagen ausgemustert werden, ohne dass der Mieter für den Schaden haftet, endet der Vertrag mit Ablauf des Tages, an dem der Wagen dem Mieter letztmalig zur Verfügung gestanden hat. In jedem Ausmusterungsfall wird sich der Vermieter um die Gestellung eines Ersatzwagens bemühen, ohne dass der Mieter einen Anspruch auf einen Ersatzwagen hat.
§ 9
Beendigung der Mietzahlung in Sonderfällen
1. Bei Beschlagnahme im Inland endet die Verpflichtung zur Mietzahlung mit dem vorhergehenden Tag, soweit nicht ein Ersatzwagen gestellt wird.
2. Für Wagen, die verschollen sind, endet die Mietzahlungspflicht einen Monat nach ihrer letzten Absendung. Maßgebend ist der Frachtbriefstempel des Absendebahnhofes. Die Verschollenheit gilt als erwiesen, wenn die Fristen gem. Art. 20.1 AVV abgelaufen sind.
3. In den vorgenannten Fällen ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter ohne Verzug die Nachweise zu erbringen, aus denen sich der Sachverhalt einwandfrei ergibt und die der Vermieter zur Geltendmachung seiner Ansprüche benötigt.
4. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter bleiben unberührt, wenn der Wagen aus einem vom Mieter zu vertretenden Grunde in Verlust geraten ist.
§ 10
Haftung und Schadenersatzansprüche
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit, oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit den vorsehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 11
Erfüllung, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort, insbesondere auch für die Zahlungspflicht des Mieters, ist für alle mit uns abgeschlossenen Verträge der Sitz unserer Gesellschaft.
2. Soweit der Mieter Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz unserer Gesellschaft ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten. Wir sind jedoch berechtigt, den Mieter auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
3. Für diese Allgemeinen Bedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Mieter gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne Anwendung des UN-Kaufrechts. Soweit das Recht der Bundesrepublik Deutschland auf das Recht eines anderen Staates oder auf internationales Recht, z. B. auf das vorerwähnte UN-Abkommen über den internationalen Warenkauf (CISG) verweist, so ist diese Verweisung ausdrücklich abbedungen.
Es gelten jeweils die AGB der deutschen Fassung.